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Keine Angst! Selbst wenn eine Rente künftig versteuert werden muss – es wird durch die Erhöhung unterm Strich trotzdem mehr Rente übrig bleiben als zuvor. Deutscher Steuerberaterverband e.V.  und Bundesverband der Rentenberater e.V. informieren gemeinsam über steuerliche Folgen der geplanten Rentenerhöhung. In Deutschland gibt es aktuell rund 20 Millionen Rentner. Sie haben zum 1. Juli 2016 eine Rentenerhöhung von 5,95% im Osten und 4,25% im Westen erhalten. Eine Anpassung in dieser Höhe gab es lange nicht. Aber aufgepasst: Renten sind keine Geschenke des Staats. Auch Renteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die brennendsten Fragen sind:

  • Wird die Erhöhung durch die Einkommsteuer hintenrum wieder einkassiert?
  • Bleibt am Ende von der Erhöhung überhaupt noch etwas übrig?

Wann müssen Rentner überhaupt Steuern für ihre Renteneinkünfte zahlen?

Eine Steuerpflicht entsteht 2016 grundsätzlich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen bei einem Rentner mehr als 8.652 Euro im Jahr beträgt. Für verheiratete Rentner gilt die doppelte Summe.

Rentenbruttobetrag = 8.652 € gleich Steuer?

Nein, das zu versteuernde Einkommen hängt von weiteren Faktoren ab. So sind einige Beträge abzugsfähig. Zunächst wird von der Jahresbruttorente der individuelle Rentenfreibetrag abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Vom übrig gebliebenen steuerpflichtigen Teil werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten in Abzug gebracht.

Was kommt hier in Betracht?

Als Sonderausgaben gelten beispielsweise abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zu Unfall- oder auch Haftpflichtversicherung. Beim Werbungskostenabzug kann mindestens der Pauschbetrag von 102 Euro in Abzug gebracht werden, sofern kein höherer Betrag nachgewiesen wird. Zu diesen Kosten können auch Rentenberatungs- und Steuerberatungskosten zählen. Gegebenenfalls gibt es auch außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten, die einen gewissen Betrag überschreiten. Auch diese werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sollte das zu versteuernde Einkommen der Steuer unterworfen werden, kann sich die Steuer zudem ermäßigen, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B. Reinigungshilfen, oder Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen wurden.

Warum werden Renten überhaupt versteuert?

2005 war Startschuss für die sogenannte “nachgelagerte Rentenbesteuerung”. Einfacher gesagt: Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Beiträge zur Rentenversicherung während des Berufslebens werden zunehmend steuermindernd berücksichtigt, künftige Renteneinkünfte dafür besteuert. Die Vollbesteuerung der Rente erfolgt dann erstmals bei Rentenbeginn 2040. In der Übergangsphase steht den Rentnern ein individueller Rentenfreibetrag zu. Er richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und bleibt auch in den Folgejahren unverändert.

Je später der Eintritt in die Rente erfolgt, desto höher ist der Besteuerungsanteil und umso geringer der von der Steuer freigestellte Anteil. Ist 2016 das Jahr des Rentenbeginns, ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 72%.

Ist die Besteuerung wirklich verfassungskonform?

Die Richter des Bundesfinanzhofs sagen ja. In mehreren Urteilen kamen die obersten Richter zu dem Schluss, dass durch die Retnenbesteuerung grundsätzlich keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt.

Welche Folgen kann die Besteuerung in der Praxis haben?

Stellen Sie sich bitte zwei Rentner vor: Der eine ging 2005 in Rente, der andere 2015. Auch wenn beide 2016 die gleiche Jahresbruttorente beziehen, kann die Rente bei dem 2005 in Ruhestand gegangenen steuerfrei sein, während sie für den später in Rente gegangenen steuerpflichtig sein kann. Dieses Ergebnis klingt zunächst vielleicht verwirrend. Beachtet man aber, dass der Ältere der beiden einen höheren Rentenfreibetrag hat als der Jüngere der beiden, kommt Licht ins Dunkel. Dafür konnte der Jüngere zehn Jahre lang einen höheren Anteil seiner Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen.

Wie viel dürfen Rentner hinzuverdienen?

Wenn Sie als Rentner einen Minijob – auch 450-Euro-Job genannt – ausüben müssen Sie darauf keine Steuern zahlen. Anders kann das aussehen, wenn es um einen sozialversicherungspflichtigen Nebenberuf geht.

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